§ 1 Name und Sitz
1. Der am 31.01.2023 gegründete Verein führt folgenden Namen: Paradart Team Germany.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz “e.V.”.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Neusäß bei Augsburg.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” des §52 der Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein verfolgt folgenden Zweck im Sinne des §52 Absatz 2 AO: Aufbau, Weiterentwicklung, Verbreitung und Förderung des Dartsports für Menschen mit Beeinträchtigungen.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
– Organisieren der Paradarter, Zusammenhalt fördern
– Werbung für Paradarts on- und offline u. a. mit Bildern, Texten, Videos, Veranstaltungen, Flyern, Plakaten und Anzeigen
– Unterstützung von Paradartern, Angehörigen und sonstigen Interessierten u. a. durch Information, Beratung, Organisation und Abhalten von Meetings, Events, Workshops und sonstigen Veranstaltungen.
– Veröffentlichung von Informationen rund um Paradarts in sämtlichen Medien
– Spielerentwicklung durch u. a. Talentsuche, Talentförderung, Trainingsangebote, persönliche Beratung und Hilfen on- und offline
– Vernetzung mit anderen Vereinen und Organisationen, Austausch und Zusammenarbeit
– Teilnahme an und Organisation von nationalen und internationalen Wettkämpfen

§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck oder die gemeinnützigkeitsunschädlichen Ausgaben, so wie sie in der Finanzordnung beschrieben sind, verwendet werden. Andere Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 5 Verbot und Begünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hohen Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag mit zu stellen und zusätzlich zu unterschreiben.
3. Man kann aktives oder passives Mitglied werden.
4. Der Austritt aus dem Verein ist für alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt: 1 Monat.
5. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Betrifft es ein Vorstandsmitglied, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Die Entscheidung muss innerhalb von 4 Wochen erfolgen. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen:
– Grob unsportliches Verhalten
– Verstoß gegen das Anti-Doping Gesetz
– Berechtigte Strafanzeige gegen ein Mitglied
– Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
– Äußerungen die politisch radikal zu bewerten sind
– Diebstahl
– Nichteinhaltung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere Zahlungsverzug von Beiträgen um mehr als 3 Monate.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Aktive Mitglieder zahlen einen höheren Beitrag und bringen sich aktiv im Verein ein. Passive Mitglieder unterstützen den Verein nur durch ihre Beiträge und sind sonst nicht verpflichtet, sich im Verein aktiv ein zu bringen. Jedes aktive Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht, passive Mitglieder nicht.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
4. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
5. Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Minderjährige haben bei Wahlen eine halbe Stimme.
6. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 8 Beiträge
1. Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge sind in der Finanzordnung geregelt.
2. Folgende Mitgliedsgruppen sind von der Beitragspflicht befreit:
– Ehrenmitglieder

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind folgende:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Diese Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich per Post oder in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: 4 Wochen.
3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.
4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).
5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
6. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Soweit nicht anders festgelegt, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

10. Anträge können gestellt werden von:
a) jedem volljährigen Mitglied
b) Vorstandsmitgliedern
c) der gewählten Jugendvertretung

11. Anträge müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer einfachen Mehrheit des Vorstands bejaht wird. Satzungsänderungen müssen jedoch stets im Voraus – fristgemäß – beantragt werden. Eine Antragstellung während einer Mitgliederversammlung wird nicht berücksichtigt.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht und können sich zur Wahl als Vorstand stellen.

§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Personen.
2. Über die interne Aufgabenverteilung im Verein entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
3. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Soweit nicht anders festgelegt, fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
5. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

6. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Andere Vorstandsmitglieder sind ansonsten zu zweit gemeinsam vertretungsberechtigt.

7. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den vertretungsberechtigten Vorstand, Satzungsänderungen selbständig zu beschließen, die aufgrund von Monierungen des zuständigen Registergerichts oder Finanzamts notwendig werden.

8. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre einzeln gewählt. Grundsätzlich wird in geheimer Abstimmung gewählt. Die Abstimmung kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung offen erfolgen. Sobald eine Person geheime Wahl beantragt, bleibt es bei geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

9. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

10. Die Mitglieder des Vorstands sollen für ihre Tätigkeiten für den Verein eine Ehrenamtspauschale erhalten. Diese wird in der Finanzordnung festgelegt.

§ 13 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 14 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Vorstandes.

§ 15 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Der Verein kann mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

2. Liquidatoren sind zwei Vorstandsmitglieder. Sie vertreten nur gemeinsam. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Sollte der Verein aufgelöst werden, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:
• Deutscher Behindertensportverband e.V.
-Im Hause der Gold-Kraemer-Stiftung-
Tulpenweg 2-4
50226 Frechen-Buschbell
die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Dartsportprojekte im Bereich Behindertensport) zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 31.01.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins Paradart Team Germany beschlossen worden und tritt mit Nachtrag vom 3.5.2023 durch Simon Östreicher nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Neusäß, den 31.01.2023

Die Gründungsmitglieder
Simon Östreicher

Gaby Wehrt

Torsten Terkamp

Matthias Wisniewski

Thomas Munkelt

Diana Schrader

Freiherr Marcus von Schenck zu Schweinsberg